Altersvorsorgedepot – Die Ansparphase

Was aus den eigenen Sparbeiträgen wird, hängt von Laufzeit, Förderung und steuerlicher Behandlung ab. Der Artikel zeigt anhand konkreter Berechnungen, wie diese Faktoren zusammenwirken und welche Möglichkeiten für zusätzliche Beiträge bestehen – mit Blick auf die eigenen Wünsche für den Ruhestand.

150 Euro im Monat einzahlen, die Förderung mitnehmen und das Geld für den Ruhestand anlegen: Damit scheint die Ansparphase beim Altersvorsorgedepot zunächst erklärt. Interessant wird es bei den Fragen dahinter. Was verändert sich, wenn der Einstieg mit 29, 49 oder erst mit 61 erfolgt? Was passiert, wenn zwischendurch weniger Geld übrig bleibt? Und wohin mit zusätzlichen Beiträgen, wenn die Zulagenförderung bereits ausgeschöpft ist?

Das Altersvorsorgedepot ist dabei eine Möglichkeit unter mehreren. Entscheidend ist, welche Aufgabe das Geld später erfüllen soll: frei verfügbares Vermögen schaffen, laufende Ausgaben finanzieren oder ein lebenslanges Einkommen ergänzen. Diese Ziele beeinflussen bereits die Entscheidungen während des Sparens.

Die Zusammensetzung der Förderung und die Voraussetzungen sind im Grundlagenartikel dieser Reihe beschrieben. Hier steht im Mittelpunkt, was daraus für den eigenen Kapitalaufbau folgt. Die Beispiele beziehen sich auf die neue Förderung und die ab Januar 2027 vorgesehenen Produkte.

Altersvorsorgedepot: Förderung, Modelle und die wichtigsten Spielregeln

Gleicher Beitrag, unterschiedliche Laufzeit

Für einen Vergleich werden zunächst dieselben Bedingungen angesetzt: jährlich 1.800 Euro Eigenbeitrag, zusätzlich 540 Euro Grundzulage und ein Auszahlungsbeginn mit 67 Jahren. Kinderzulagen und zusätzliche Steuererstattungen bleiben unberücksichtigt. So lässt sich erkennen, welchen Unterschied allein die verbleibende Sparzeit macht.

Eigenbeitrag und Förderung werden vereinfachend gemeinsam am Jahresende angelegt. Die angenommenen Wertentwicklungen von zwei, vier und sechs Prozent jährlich verstehen sich nach sämtlichen Kosten, aber vor der persönlichen Besteuerung späterer Leistungen. Die Förderbedingungen und Beiträge werden über die gesamte Laufzeit unverändert angesetzt.

Einstieg mitSparjahre bis 67Eigene ZahlungenZulagen insgesamtKapital bei 2 %Kapital bei 4 %Kapital bei 6 %
29 Jahren3868.400 €20.520 €131.309 €201.171 €318.016 €
37 Jahren3054.000 €16.200 €94.929 €131.239 €184.996 €
49 Jahren1832.400 €9.720 €50.105 €60.010 €72.319 €
58 Jahren916.200 €4.860 €22.826 €24.764 €26.890 €
61 Jahren610.800 €3.240 €14.761 €15.521 €16.322 €

Beim Einstieg mit 37 Jahren und vier Prozent ergibt sich das Kapital beispielsweise aus:

2.340 Euro × [(1,04³⁰ − 1) ÷ 0,04] = rund 131.239 Euro.

Die Tabelle zeigt Rechenszenarien, keine Prognosen. Tatsächlich verläuft die Wertentwicklung nicht gleichmäßig. Gewinne und Verluste können sich über Jahre unterschiedlich verteilen, und gerade kurz vor dem geplanten Auszahlungsbeginn kann ein Rückgang erheblich ins Gewicht fallen.

Wer früher beginnt, zahlt länger ein, erhält länger Zulagen und gibt früheren Einzahlungen mehr Zeit für mögliche Erträge. Bei einem Einstieg mit 61 Jahren bleibt dafür weniger Zeit. Das macht die Förderung nicht automatisch uninteressant, verändert aber die Frage, welches Anlagerisiko zur verbleibenden Laufzeit passt.

Auch die Kaufkraft gehört zur Einordnung. Bei angenommener Inflation von zwei Prozent jährlich entsprechen die 201.171 Euro nach 38 Jahren ungefähr 94.789 Euro in heutiger Kaufkraft. Die 131.239 Euro nach 30 Jahren entsprechen rund 72.453 Euro. Das nominale Kapital und seine spätere Kaufkraft sind also unterschiedliche Größen.

 

Wie viel Förderung steckt im Beitrag?

Neben der Laufzeit verändert die Beitragshöhe das Verhältnis zwischen eigenem Geld und Grundzulage. Die folgende Tabelle setzt unmittelbare Förderberechtigung voraus und lässt Kinderzulagen sowie zusätzliche Steuerentlastungen zunächst außen vor.

Monatlicher EigenbeitragEigenbeitrag jährlichGrundzulage jährlichGrundzulage im Verhältnis zum Eigenbeitrag
10 €120 €60 €50,0 %
30 €360 €180 €50,0 %
50 €600 €240 €40,0 %
100 €1.200 €390 €32,5 %
150 €1.800 €540 €30,0 %
200 €2.400 €540 €22,5 %
300 €3.600 €540 €15,0 %

Die höchste prozentuale Grundzulage entfällt auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag. Bei insgesamt 1.800 Euro ergeben sich 540 Euro Grundzulage und damit durchschnittlich 30 Prozent. Eine solche Förderquote ist allerdings keine jährliche Anlagerendite: Die Zulage erhöht die betreffende Einzahlung, nicht jedes Jahr erneut das gesamte Guthaben.

Wer mehr einzahlt, verliert die bisherige Förderung nicht. Bei 2.400 Euro Eigenbeitrag bleiben die 540 Euro Grundzulage erhalten; für die zusätzlichen 600 Euro kommt lediglich keine weitere Grundzulage hinzu. Für die Entscheidung über höhere Beiträge ist deshalb maßgeblich, was der zusätzliche Euro bewirkt.

Kinderzulagen verändern die Rechnung. Sie machen das Altersvorsorgedepot aber nicht ausschließlich zu einer Vorsorge für Familien: Die Grundzulage steht auch Berechtigten ohne Kinder zur Verfügung.

Eigenbeitrag jährlichZulagen ohne KindZulagen mit einem KindZulagen mit zwei Kindern
360 €180 €480 €780 €
1.200 €390 €690 €990 €
1.800 €540 €840 €1.140 €

Unterstellt wird, dass die jeweiligen Kinderzulagen dem Vertrag zugeordnet sind und die Voraussetzungen bestehen. Sie sollten nur für die voraussichtlich berechtigten Jahre eingeplant werden. Der eigene Kapitalaufbau läuft häufig deutlich länger.

 

Wenn sich der Sparbeitrag verändert

Über mehrere Jahrzehnte bleibt selten alles gleich. Eine höhere Sparrate kann nach einer Gehaltserhöhung möglich werden, während andere Ausgaben oder ein geringeres Einkommen eine Reduzierung erforderlich machen. Ein dauerhaft tragbarer Beitrag ist deshalb ebenso relevant wie die rechnerisch erreichbare Förderung.

Wer von 150 auf 30 Euro monatlich reduziert, zahlt jährlich 360 statt 1.800 Euro selbst ein. Ohne Kinder sinkt die Grundzulage von 540 auf 180 Euro. Die prozentuale Förderung steigt, insgesamt fließen aber nur noch 540 statt 2.340 Euro jährlich in den Vertrag.

Auch Beitragspausen lassen sich im Modell beziffern. Wird im 30-jährigen Beispiel im 15., 16. und 17. Sparjahr vollständig pausiert, fehlen drei Anlagebeträge von jeweils 2.340 Euro. Bei vier Prozent beträgt der Kapitalunterschied am Ende rund 12.163 Euro. Darin stecken 5.400 Euro ausgebliebene Eigenbeiträge, 1.620 Euro ausgebliebene Grundzulagen und die entgangene Wertentwicklung.

Zertifizierte Altersvorsorgeverträge müssen ein Ruhenlassen ermöglichen. Laufende Kosten können trotzdem weiter anfallen. Eine Pause sollte deshalb mit einem Blick auf die konkreten Vertragsbedingungen verbunden werden.

Verändert sich die Erwerbstätigkeit, kann sich außerdem die Förderberechtigung ändern. Das ist beispielsweise beim Wechsel zwischen Anstellung und Selbstständigkeit oder bei längeren Erwerbsunterbrechungen relevant. Arbeitslosigkeit und Kindererziehungszeiten sind dabei nicht automatisch mit einem Verlust der Berechtigung gleichzusetzen; es kommt auf die gesetzlichen Voraussetzungen an.

Praktisch sollten Beitragshöhe, Angaben zur Berechtigung und kindergeldbezogene Daten aktuell gehalten werden. Änderungen der Sparrate werden mit dem Anbieter vereinbart, zulagenrelevante Veränderungen im jeweiligen Verfahren mitgeteilt. Ein Berufswechsel oder das Ende eines Kindergeldanspruchs ist ein Anlass, die bisherigen Angaben zu überprüfen.

Über eine lange Laufzeit kann auch ein Anbieterwechsel infrage kommen. Zu vergleichen sind die einmaligen Wechselkosten, die künftigen Gesamtkosten und die Vertragsbedingungen. „Nach fünf Jahren ohne Wechselkosten beim abgebenden Anbieter“ bedeutet beispielsweise nicht automatisch, dass beim aufnehmenden Anbieter ebenfalls keine Kosten entstehen.

Bei einem Umzug ins Ausland sollten Förderberechtigung und Vertragsfortführung gesondert geprüft werden. Ein späterer Wohnsitz außerhalb der EU und des EWR kann darüber hinaus Rückzahlungsfolgen ab Beginn der Auszahlungsphase haben. Die Frage, wie und unter welchen Bedingungen auf das Geld zugegriffen werden kann, wird im nächsten Artikel aufgegriffen.

Oberhalb von 1.800 Euro beginnt ein anderer Vergleich

Wer mehr als 150 Euro monatlich für den Ruhestand zurücklegen kann, muss das zusätzliche Geld nicht automatisch in denselben Vertrag einzahlen. Oberhalb von 1.800 Euro Eigenbeitrag gibt es keine weitere Zulage und keinen zusätzlichen Sonderausgabenabzug für diese Beiträge. Trotzdem kann die steuerliche Behandlung während der Ansparphase relevant bleiben.

Das ist der Punkt, an dem ein Vergleich mit freiem ETF-Sparplan, fondsgebundener Rentenversicherung und möglichen zusätzlichen gesetzlichen Rentenbeiträgen sinnvoll wird. Dafür reicht es nicht, den Wegen unterschiedliche Kosten zuzuweisen und anschließend das höchste Endkapital zum besten Ergebnis zu erklären. Kosten, Besteuerung, Vertragsbindung und spätere Leistung wirken zusammen.

Beim Altersvorsorgedepot werden Erträge und Wertsteigerungen innerhalb des Vertrags während der Ansparphase nicht laufend persönlich besteuert. Das betrifft auch die Erträge aus zusätzlichen, nicht zulagenbegünstigten Beiträgen. Fondswechsel lösen innerhalb des Vertrags grundsätzlich keine persönliche Besteuerung der dabei realisierten Gewinne aus.

 

Beim freien ETF-Depot können Ausschüttungen, Vorabpauschalen und realisierte Verkaufsgewinne steuerlich relevant werden. Bei steuerlich qualifizierenden Aktienfonds bleiben für Privatanleger 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Ob tatsächlich Steuern anfallen, hängt unter anderem vom verfügbaren Sparer-Pauschbetrag, Verlusten und der jeweiligen Wertentwicklung ab.

Das bedeutet nicht, dass jedes Jahr ein gleich hoher Steuerbetrag gezahlt wird. Es bedeutet aber, dass eine Rechnung „fünf Prozent Wertentwicklung minus 0,2 Prozent Kosten“ noch keinen Zuwachs nach persönlichen Steuern beschreibt. Werden Steuern aus dem Anlagevermögen bezahlt, bleibt weniger investiert. Werden sie zusätzlich vom Girokonto getragen, steigt der tatsächliche eigene Aufwand.

Bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung erfolgt während der Ansparphase grundsätzlich ebenfalls keine laufende persönliche Besteuerung der internen Fondserträge. Fondswechsel innerhalb des Vertrags lösen normalerweise keine persönliche Kapitalertragsteuer aus. Die Beiträge selbst sind bei einer gewöhnlichen privaten Rentenversicherung grundsätzlich nicht als Altersvorsorgebeiträge steuerlich abziehbar.

Die steuerliche Behandlung während des Sparens kann damit dem Altersvorsorgedepot ähneln, während sich Kosten, Vertragsrechte und spätere Verwendung unterscheiden. Eine fondsgebundene Rentenversicherung kann eine lebenslange Rentenzahlung vorsehen. Ein freies ETF-Depot enthält eine solche Zahlungszusage nicht; beim Altersvorsorgedepot hängt die spätere Leistung von der gewählten Auszahlungsform ab.

Für die spätere Besteuerung genügt hier ein kurzer Ausblick: Leistungen aus geförderten Altersvorsorgedepot-Beiträgen werden vollständig nachgelagert besteuert. Bei Leistungen aus nicht geförderten Beiträgen ist die Auszahlungsform zu unterscheiden. Sie dürfen nicht pauschal genauso behandelt werden wie das geförderte Guthaben.

Bei einer privaten lebenslangen Rentenzahlung ist beispielsweise bei Beginn mit 67 Jahren ein Ertragsanteil von 17 Prozent maßgeblich. Das bedeutet, dass 17 Prozent der betreffenden Rentenzahlung dem persönlichen Einkommensteuersatz unterliegen – nicht, dass 17 Prozent Steuer anfallen.

Bei einer entsprechenden Kapitalauszahlung aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung kann nach mindestens zwölf Vertragsjahren und ab Vollendung des 62. Lebensjahres die Hälfte des steuerpflichtigen Gewinns angesetzt werden. Für entsprechende Investmenterträge ist zusätzlich die gesetzliche Freistellung von 15 Prozent zu beachten. Bei einem Einstieg mit 58 oder 61 und Kapitalauszahlung mit 67 wäre die Zwölfjahresvoraussetzung eines neuen Vertrags noch nicht erfüllt.

Die spätere Besteuerung ist bereits für die heutige Entscheidung relevant. Wie die verschiedenen Auszahlungen besteuert werden und welche Voraussetzungen dabei gelten, erläutert der nächste Artikel zur Auszahlungsphase

Auch bei den Kosten gibt es keinen pauschalen Sieger. Die gesetzliche Grenze von einem Prozent Effektivkosten gilt für das Standarddepot. Für einen individuell ausgestalteten Altersvorsorgedepotvertrag lässt sich daraus kein allgemeiner Kostenansatz ableiten. Ebenso sind „keine Depotgebühr“ und „keine Gesamtkosten“ unterschiedliche Aussagen.

Bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung kommt es ebenfalls auf das konkrete Angebot an. Fonds-, Verwaltungs-, Abschluss- und gegebenenfalls separate Beratungskosten müssen gemeinsam betrachtet werden. Geringere Kosten lassen unter sonst gleichen Bedingungen mehr Vermögen im Vertrag. Welche Leistung dieses Vermögen später ermöglichen soll, beantwortet die Kostenhöhe allein jedoch nicht.

Was mit der Steuerersparnis geschieht

Ein weiterer Unterschied entsteht durch den Umgang mit einer Steuerentlastung. Sie kann den heutigen Aufwand senken oder zusätzliches Vorsorgevermögen finanzieren. Beides gleichzeitig darf eine Rechnung nicht unterstellen.

Beim Altersvorsorgedepot prüft das Finanzamt, ob der Sonderausgabenabzug eine Entlastung über den Zulageanspruch hinaus ergibt. Angenommen, bei 1.800 Euro Eigenbeitrag und 540 Euro Grundzulage errechnet sich eine gesamte steuerliche Entlastung von 800 Euro. Dann kommen zusätzlich zur Zulage 260 Euro Steuerentlastung hinzu, nicht weitere 800 Euro.

Wer die 260 Euro ausgibt, hat mehr heutigen Konsumspielraum. Wer sie wieder anlegt, baut zusätzliches Vermögen auf. Wird dafür das freie Depot verwendet, entsteht dieses Vermögen außerhalb des Altersvorsorgevertrags. Fließt es erneut in das Altersvorsorgedepot, sind die Beitragsgrenzen und die bereits ausgeschöpfte Förderung zu berücksichtigen.

In den Einstiegsalter-Rechnungen dieses Artikels werden zusätzliche Steuererstattungen nicht wieder angelegt. Die Zulage ist dagegen bereits Bestandteil der jährlichen Anlagebeträge. Diese Trennung verhindert, dass eine Steuerentlastung stillschweigend zu zusätzlichem Vertragskapital wird.

 

Zusätzlich in die gesetzliche Rente einzahlen?

Auch gesetzliche Rentenbeiträge können steuerlich berücksichtigt werden. Dafür gelten jedoch andere Einzahlungsvoraussetzungen als bei einem Depot oder einer privaten Versicherung. Freiwillige Beiträge und Zahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen müssen deshalb auseinandergehalten werden.

Wer als Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig ist, kann grundsätzlich nicht für dieselben Monate beliebig freiwillige Beiträge zusätzlich einzahlen. Freiwillige Versicherung kommt insbesondere bei fehlender Versicherungspflicht infrage. 2026 liegen die Beiträge zwischen 112,16 Euro und 1.571,70 Euro je belegtem Monat.

Ein freiwilliger Monatsbeitrag von 100 Euro liegt damit unter dem Mindestbeitrag. Ein Jahresbudget von 1.200 Euro könnte bei bestehender Berechtigung beispielsweise auf zehn Monate mit jeweils 120 Euro verteilt werden.

Für die folgende Rechnung gelten 18,6 Prozent Beitragssatz, das vorläufige Durchschnittsentgelt 2026 von 51.944 Euro und der seit Juli geltende Rentenwert von 42,52 Euro. Ein Entgeltpunkt entspricht damit rechnerisch 9.661,584 Euro Beitrag.

Einzahlung für ein JahrRechnerisch erworbene EntgeltpunkteZusätzliche monatliche Bruttorente bei abschlagsfreiem Beginn
1.200 €0,12425,28 €
1.800 €0,18637,92 €
3.600 €0,372615,84 €
10.000 €1,035044,01 €

Bei wiederholten Beiträgen addieren sich die Ansprüche. Um die Größenordnung zu zeigen, hält die nächste Tabelle sämtliche Rechengrößen von 2026 unverändert. Sie ist ausdrücklich keine Prognose zukünftiger Renten.

Jährlich 1.200 € über …Einzahlungen insgesamtEntgeltpunkte bei konstanten 2026er WertenZusätzliche monatliche Bruttorente
5 Jahre6.000 €0,621026,41 €
10 Jahre12.000 €1,242052,81 €
20 Jahre24.000 €2,4841105,62 €
30 Jahre36.000 €3,7261158,43 €

Tatsächlich verändern sich Durchschnittsentgelt und Rentenwert. Gleich hohe Beiträge erwerben deshalb in verschiedenen Jahren nicht zwingend gleich viele Entgeltpunkte. Die ausgewiesenen Renten liegen außerdem vor Steuern und möglichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können innerhalb des geltenden Sonderausgabenrahmens steuerlich berücksichtigt werden. Auch hier ist entscheidend, ob die daraus entstehende Ersparnis ausgegeben oder zusätzlich angelegt wird. Bei gleichem Bruttobeitrag kann die tatsächliche Belastung nach Steuern deshalb anders ausfallen als bei einem ETF-Sparplan oder einer gewöhnlichen privaten Rentenversicherung.

 

Eine andere Einzahlungsmöglichkeit ist der Abschlagsausgleich. Dafür können regelmäßig ab 50 Jahren auch Pflichtversicherte Sonderzahlungen leisten. Grundlage ist eine besondere Rentenauskunft zum vorgesehenen vorzeitigen Rentenbeginn. Die betreffende Altersrente muss nach den persönlichen Voraussetzungen grundsätzlich erreichbar sein.

Ein Beispiel: Eine ohne Abschlag errechnete monatliche Bruttorente von 2.000 Euro soll 36 Monate früher beginnen. Der Abschlag beträgt dann 10,8 Prozent beziehungsweise 216 Euro monatlich. Mit einem Zugangsfaktor von 0,892 ergibt sich unter Verwendung der 2026er Rechengrößen:

(216 ÷ 42,52) × 9.661,584 ÷ 0,892 = rund 55.023 Euro Ausgleichszahlung.

Die verbindliche Summe und mögliche Teilzahlungen ergeben sich aus der individuellen DRV-Auskunft. Wird später doch keine vorgezogene Rente genommen, erhöhen die geleisteten Zahlungen grundsätzlich die Rente; sie werden nicht einfach zurückgezahlt.

Mit diesen Einzahlungen entsteht kein persönliches Depotkapital. Es entstehen zusätzliche gesetzliche Rentenansprüche mit den entsprechenden Regeln zu Zahlung, Anpassung und Hinterbliebenenversorgung. Das ist eine andere Leistung als ein Guthaben, über das später selbst verfügt werden kann.

Warum die Planung nicht mit 85 enden sollte

Welche dieser Möglichkeiten passt, hängt auch davon ab, wie lange das zusätzliche Einkommen gebraucht wird. Die durchschnittliche Lebenserwartung allein beantwortet diese Frage nicht. Menschen versterben nicht alle im statistischen Durchschnittsalter.

Aus der amtlichen Sterbetafel 2023/2025 lassen sich folgende Wahrscheinlichkeiten berechnen. Betrachtet werden ausdrücklich Menschen, die bereits ihren 65. Geburtstag erreicht haben.

Wahrscheinlichkeit, dieses Alter zu erreichenMänner mit 65Frauen mit 65
85 Jahre44,9 %60,3 %
90 Jahre22,8 %36,6 %
95 Jahre6,3 %13,2 %

Die Berechnung teilt die Überlebendenzahl des Zielalters durch die Überlebendenzahl im Alter 65. Die Werte unterstellen, dass die Sterblichkeitsverhältnisse von 2023/2025 unverändert bleiben. Zukünftige Verbesserungen der Überlebenschancen sind darin nicht enthalten.

Unter diesen Bedingungen erreicht mehr als jede dritte bereits 65-jährige Frau den 90. Geburtstag. Bei Männern ist es ungefähr jeder vierte bis fünfte. Ein Auszahlungsplan, der mit 85 endet, würde damit für einen erheblichen Anteil enden, obwohl weiterhin Einkommen benötigt wird.

 

„Mindestens bis 85“ lässt zwar längere Auszahlungspläne zu. Entscheidend bleibt aber, welche Einnahmen auch nach einem möglichen Ende des Plans vorhanden sind. Das verlangt nicht, dass jeder Vorsorgebaustein für sich allein lebenslang zahlen muss. Gesetzliche Rente, Betriebsrente, private Rentenzahlungen und verfügbares Vermögen können unterschiedliche Aufgaben übernehmen. Diese Aufgaben sollten jedoch bereits beim Sparziel berücksichtigt werden.

Zwei YouGov-Befragungen zeigen außerdem, dass Rendite für viele Menschen nicht das einzige Ziel ist. In der GDV-Befragung vom Dezember 2025 wünschen sich nach der Veröffentlichung 52 Prozent eine verlässliche private Zusatzrente. 50 Prozent bevorzugen eine Balance zwischen Sicherheit und Ertrag, während 36 Prozent Sicherheit gegenüber hohen Erträgen priorisieren. Für 82 Prozent ist es wichtig oder sehr wichtig, im Ruhestand keine aktiven finanziellen Entscheidungen für den Lebensunterhalt mehr treffen zu müssen.

Die von PrismaLife beauftragte Befragung vom September 2026 berichtet eine Verteilung von 45 Prozent für eine höhere Rente, 43 Prozent für eine Kombination aus Rente und Kapital und zwölf Prozent für eine reine Kapitalleistung. Diese Aufteilung bezieht sich auf die ausgewählte Antwortgruppe, die eine höhere Rente oder einen höheren Kapitalertrag erwartet. Sie darf nicht ohne diese Einschränkung auf sämtliche Befragten übertragen werden.

Beide Untersuchungen wurden von Unternehmen beziehungsweise einem Verband der Versicherungswirtschaft beauftragt. Sie beschreiben Einstellungen und Wünsche, keine nachgewiesene Überlegenheit einer Produktart. Wegen unterschiedlicher Fragen und Bezugsgruppen sind die Ergebnisse auch nicht unmittelbar miteinander verrechenbar.

Für die persönliche Planung führen sie dennoch zu einer relevanten Frage: Wie viel eigenes Entscheiden ist im Ruhestand gewünscht, wie wichtig bleibt verfügbares Kapital und welcher Teil der Ausgaben soll durch lebenslange Einnahmen gedeckt sein? Die Antwort darauf beeinflusst, wohin zusätzliche Beiträge während der Ansparphase fließen.

Die Förderung kann den Kapitalaufbau unterstützen. Die steuerliche Behandlung beeinflusst, wie viel Geld weiter angelegt bleibt. Kosten, Risiken und Vertragsbedingungen bestimmen mit, was daraus werden kann. Ob das Ergebnis zu den eigenen Wünschen passt, hängt schließlich davon ab, welche Aufgabe das Geld später übernimmt.

Welche Beiträge und Vorsorgewege zu Ihnen passen, hängt von Ihren Zielen, Ihrem finanziellen Spielraum und Ihren Vorstellungen vom Ruhestand ab. Sie möchten Ihre Möglichkeiten einordnen? In einem persönlichen Gespräch lassen sich diese Fragen anhand Ihrer Situation genauer betrachten.

Wie das angesparte Vermögen später ausgezahlt werden kann und welche Folgen Entnahmen, Kündigung oder ein Todesfall haben, behandelt der nächste Artikel der Reihe.

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Die Zahlenbeispiele sind eigene Modellrechnungen mit den jeweils genannten Annahmen. Berechnet wurde mit ungerundeten Werten; die Tabellen zeigen gerundete Ergebnisse.

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