Wer bereits einen Riester-Vertrag hat, steht mit der Reform der privaten Altersvorsorge vor einer anderen Frage als jemand, der ab 2027 erstmals mit einer geförderten Altersvorsorge beginnt. Soll der bestehende Vertrag weiterlaufen? Soll künftig die neue Förderung genutzt werden? Lohnt sich ein Altersvorsorgedepot? Und was passiert mit dem bereits angesparten Kapital?
Eine pauschale Antwort darauf gibt es nicht. Denn bei einem bestehenden Riester-Vertrag geht es nicht nur um die Frage, welches Fördersystem auf den ersten Blick mehr Zulage bringt. Der vorhandene Vertrag, die bisherige Förderung, die persönliche Lebenssituation, der mögliche Eigenbeitrag, Garantien, Kosten, die verbleibende Laufzeit und das eigene Sicherheitsbedürfnis gehören ebenfalls in die Betrachtung. Deshalb gibt es auch keinen Grund, zum 1. Januar 2027 vorschnell zu handeln.
Was bedeutet die Reform für bestehende Riester-Verträge?
Mit der Reform startet ab 2027 eine neue Form der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge. Das Altersvorsorgedepot ist dabei eine mögliche Produktform. Daneben bleiben auch Produkte mit Garantien möglich.
Die Grundlagen zur neuen Förderung, zum Altersvorsorgedepot und zu den unterschiedlichen Produktvarianten habe ich bereits in meinem Beitrag „Altersvorsorgedepot: Förderung, Modelle und die wichtigsten Spielregeln“ ausführlich erklärt. Für bestehende Riester-Sparer ist an dieser Stelle vor allem eines wichtig: Ein vorhandener Riester-Vertrag verschwindet nicht zum Jahreswechsel. Er kann grundsätzlich weitergeführt werden. Damit entsteht ab 2027 eine Wahlmöglichkeit, die nicht allein anhand einer maximal möglichen Zulage getroffen werden sollte.
Das Altersvorsorgedepot ist kein „Riester 2.0“
Beim bisherigen Riester-System hängt der notwendige Eigenbeitrag für die volle Zulage vom rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen ab. Grundsätzlich müssen vier Prozent dieses Einkommens berücksichtigt werden, höchstens 2.100 Euro einschließlich der Zulagen. Davon werden die zustehenden Zulagen abgezogen. Der verbleibende Betrag ist der notwendige Eigenbeitrag. Mindestens müssen 60 Euro im Jahr selbst eingezahlt werden.
Die Grundzulage beträgt 175 Euro jährlich. Für Kinder kommen je nach Geburtsjahr 185 oder 300 Euro Kinderzulage hinzu. Wer den notwendigen Eigenbeitrag nicht vollständig einzahlt, erhält die Zulagen entsprechend gekürzt. Zusätzlich kann über die Einkommensteuererklärung ein weiterer steuerlicher Vorteil entstehen. Deshalb erzählt auch bei einem bestehenden Riester-Vertrag die Zulage allein noch nicht die ganze Geschichte.
Für die Förderung ist außerdem entscheidend, warum überhaupt eine Zulageberechtigung besteht. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind unmittelbar zulageberechtigt. Das gilt beispielsweise auch für geringfügig Beschäftigte, wenn sie der Rentenversicherungspflicht unterliegen.
Daneben gibt es die mittelbare Zulageberechtigung bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften. Ist nur eine Person unmittelbar zulageberechtigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die andere Person einen eigenen Riester-Vertrag führen und Zulagen erhalten.
Die neue Förderung folgt einer anderen Logik
Ab 2027 löst sich die Förderung von der bisherigen einkommensabhängigen Berechnung. Unmittelbar Zulageberechtigte erhalten für die ersten 360 Euro Eigenbeitrag 50 Prozent Grundzulage. Auf weitere Beiträge bis insgesamt 1.800 Euro werden 25 Prozent gezahlt. Die maximale Grundzulage beträgt damit 540 Euro im Jahr. Um diese 540 Euro vollständig zu erhalten, müssen 1.800 Euro im Jahr selbst eingezahlt werden. Das entspricht einem Eigenbeitrag von 150 Euro im Monat.
Für jedes förderfähige Kind kommt eine Kinderzulage hinzu. Sie beträgt 100 Prozent des Eigenbeitrags, maximal 300 Euro pro Kind. Gleichzeitig gilt ein fester Mindesteigenbeitrag von 120 Euro jährlich. Erst wenn dieser erreicht wird, besteht Anspruch auf die Grundzulage und gegebenenfalls die Kinderzulage.
540 Euro maximale Grundzulage bedeuten 150 Euro Eigenbeitrag im Monat
Damit verändert sich die Logik der Förderung erheblich. Beim bisherigen Riester kann ein niedriges Einkommen in Verbindung mit Zulagen dazu führen, dass bereits ein sehr kleiner Eigenbeitrag ausreicht, um eine hohe Förderung zu erhalten. Im neuen System hängt die Höhe der Förderung stärker davon ab, wie viel tatsächlich eingezahlt wird. Beides kann je nach Lebenssituation Vor- oder Nachteile haben.
Bei Ehepaaren kann die Entscheidung des einen die Förderung des anderen verändern
Besonders aufmerksam sollten Ehepaare sein, bei denen eine Person unmittelbar und die andere nur mittelbar zulageberechtigt ist. Die Förderentscheidung lässt sich in dieser Konstellation nicht vollständig voneinander trennen. Ab 2027 beträgt der notwendige Eigenbeitrag für mittelbar Zulageberechtigte 120 Euro jährlich. Ihre Grundzulage richtet sich nach den Beiträgen des unmittelbar zulageberechtigten Ehepartners und beträgt höchstens 175 Euro.
Das bedeutet nicht, dass beide eine gemeinsame Altersvorsorge hätten. Jeder besitzt seinen eigenen Vertrag und baut seine eigene Altersvorsorge auf. Förderrechtlich können die Entscheidungen trotzdem miteinander verbunden sein. Genau deshalb reicht es nicht, nur den Vertrag und die mögliche Förderung eines Ehepartners zu betrachten.
Was sollte vor einem Wechsel geprüft werden?
Ein Vergleich der Förderbeträge ist sinnvoll, aber nur ein Teil der Entscheidung. Ein bestehender Riester-Vertrag kann bereits viele Jahre laufen. Es kann Kapital vorhanden sein, es können Garantien bestehen und Kosten bereits bezahlt worden sein. Gleichzeitig kann ein neuer Vertrag andere Kosten, andere Anlagemöglichkeiten und andere Chancen bieten.
Förderung vergleichen heißt noch nicht Vertrag vergleichen
Bevor über einen Wechsel gesprochen wird, gehört der vorhandene Riester-Vertrag auf den Tisch. Wie hoch ist das bisher angesparte Kapital? Welche Garantien bestehen? Welche Kosten fallen noch an? Wie lange läuft der Vertrag noch? Wie ist das Geld angelegt? Welche Leistungen sind für die spätere Auszahlungsphase vorgesehen?
Ein Vertrag, der seit vielen Jahren besteht, lässt sich nicht sinnvoll allein anhand seiner heutigen monatlichen Einzahlung mit einem neuen Produkt vergleichen. Auch die verbleibende Zeit bis zum Ruhestand spielt eine Rolle. Wer noch 30 Jahre vor sich hat, kann Kapitalmarktschwankungen anders betrachten als jemand, der wenige Jahre vor dem geplanten Rentenbeginn steht.
Danach geht es um die Person hinter dem Vertrag. Wie wichtig ist eine Garantie? Wie viel Schwankung kann und möchte jemand aushalten? Soll möglichst viel Kapitalmarktchance genutzt werden? Wie wichtig ist Planbarkeit? Wie hoch kann der eigene Beitrag dauerhaft sein?
Eine Garantie ist weder grundsätzlich gut noch grundsätzlich schlecht. Sie kostet Renditechancen, kann für jemanden mit einem hohen Sicherheitsbedürfnis aber einen wichtigen Wert haben. Genauso bedeutet der Verzicht auf eine Garantie nicht, dass das Geld zwangsläufig verloren geht. Er bedeutet aber, dass kein bestimmter Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt garantiert zur Verfügung steht und dass zwischenzeitliche Schwankungen ausgehalten werden müssen.
Eine höhere Zulage macht einen Wechsel nicht automatisch sinnvoll
Auch Hochrechnungen über mögliche Renditen können bei der Entscheidung helfen. Sie sollten aber als das gelesen werden, was sie sind: Modellrechnungen. Eine angenommene durchschnittliche Rendite von beispielsweise sechs Prozent bedeutet nicht, dass ein Depot jedes Jahr sechs Prozent erwirtschaftet.
Kapitalmärkte schwanken. Gute und schlechte Jahre können sich abwechseln. Auch die Reihenfolge der Renditen spielt eine Rolle, insbesondere wenn der Rentenbeginn näher rückt. Wenn ein Rechner deshalb ausweist, dass zum Rentenbeginn beispielsweise mehrere zehntausend Euro mehr zur Verfügung stehen könnten, gilt dieses Ergebnis unter bestimmten Annahmen. Es ist keine Garantie für den später tatsächlich vorhandenen Betrag.
Auch die Frage nach dem bereits angesparten Riester-Kapital gehört an diese Stelle. Der Wechsel in die neue Fördersystematik und die Frage, was mit einem bestehenden Vertrag und dem bereits aufgebauten Kapital geschieht, müssen voneinander unterschieden werden.
Ein bestehender Vertrag sollte deshalb nicht vorschnell gekündigt oder Kapital übertragen werden, nur weil künftig ein neues Produkt genutzt werden soll. Vor einer Übertragung gehören mögliche Kosten, bestehende Garantien, das vorhandene Vertragsguthaben und die Bedingungen des neuen Vertrags in den Vergleich. Gerade bei älteren Verträgen kann das vorhandene Vertragsvermögen ein wesentlicher Teil der Entscheidung sein.
Die Werbung läuft bereits
Das Altersvorsorgedepot startet zum 1. Januar 2027. Die Werbung rund um die neue geförderte Altersvorsorge ist allerdings längst da. Im Mittelpunkt stehen verständlicherweise die Vorteile: höhere mögliche Förderung, Kapitalmarktchancen, neue Anlagemöglichkeiten und mehr Auswahl bei der privaten Altersvorsorge.
Was Werbung nicht kennt, ist die persönliche Ausgangssituation. Sie kennt den bestehenden Riester-Vertrag nicht. Sie kennt vorhandene Garantien und bereits angespartes Kapital nicht. Sie weiß nicht, wie wichtig Sicherheit für die einzelne Person ist, ob Kinderzulagen eine Rolle spielen, wie die Situation des Ehepartners aussieht und welche Ziele mit der Altersvorsorge verfolgt werden.
Werbung kennt Ihre persönliche Ausgangssituation nicht
Deshalb sollte weder gewechselt werden, weil etwas Neues beworben wird, noch sollte ein bestehender Vertrag allein deshalb unverändert bleiben, weil er schon lange besteht. Erst prüfen, dann entscheiden.
Drei Beispiele zeigen, warum es keine pauschale Antwort gibt
Die folgenden Beispiele betrachten zunächst bewusst nur die Förderung. Sie zeigen, wie unterschiedlich bereits dieser eine Teil der Entscheidung ausfallen kann. Kosten, Garantien, Renditechancen und die konkrete Qualität des bestehenden Vertrags kommen anschließend noch hinzu.
Beispiel 1: Alleinerziehend mit einem Kind
Eine 40-jährige Angestellte verdient 42.000 Euro brutto im Jahr und hat ein zehnjähriges Kind. Für das Kind erhält sie 300 Euro Kinderzulage. Für die volle bisherige Riester-Förderung müssen vier Prozent ihres Vorjahreseinkommens berücksichtigt werden. Vier Prozent von 42.000 Euro ergeben 1.680 Euro. Davon werden 175 Euro Grundzulage und 300 Euro Kinderzulage abgezogen. Ihr notwendiger Eigenbeitrag beträgt damit 1.205 Euro jährlich beziehungsweise rund 100,42 Euro monatlich.
| Bisheriger Riester | Neue Förderung | |
| Eigenbeitrag | 1.205 € | 1.205 € |
| Grundzulage | 175 € | 391,25 € |
| Kinderzulage | 300 € | 300 € |
| Förderung insgesamt | 475 € | 691,25 € |
| Altersvorsorgebeitrag | 1.680 € | 1.896,25 € |
Bei gleichem Eigenbeitrag fällt die neue Förderung zunächst um 216,25 Euro höher aus. Aber das Kind bleibt nicht dauerhaft in der Förderung. Fällt die Kinderzulage später weg und das Einkommen liegt weiterhin bei 42.000 Euro, müsste die Sparerin für die volle bisherige Riester-Grundzulage 1.505 Euro selbst einzahlen. Im neuen Fördersystem könnte sie dagegen bei ihrem bisherigen Eigenbeitrag von 1.205 Euro bleiben. Die Kinderzulage fällt ebenfalls weg, die Grundzulage beträgt bei diesem Beitrag weiterhin 391,25 Euro.
Eine heutige Förderberechnung gilt nicht für die gesamte Laufzeit
Damit verändert sich die Frage: Möchte und kann sie ihren Eigenbeitrag erhöhen, wenn die Kinderzulage wegfällt? Soll insgesamt weiterhin derselbe Betrag für die Altersvorsorge zurückgelegt werden oder soll die eigene finanzielle Belastung konstant bleiben? Die heutige Förderhöhe beantwortet nicht automatisch die Frage, welches System über die gesamte verbleibende Laufzeit besser zur eigenen Situation passt.
Beispiel 2: 12.000 Euro Einkommen und wenig finanzieller Spielraum
Eine Person lebt unverheiratet mit ihrem Partner und einem Kind zusammen. Sie kümmert sich überwiegend um Kind und Haushalt und arbeitet in Teilzeit. Ihr rentenversicherungspflichtiges Vorjahreseinkommen beträgt 12.000 Euro. Da sie selbst rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist, ist sie unmittelbar Riester-zulageberechtigt. Das Einkommen ihres Partners spielt für ihre Zulageberechtigung keine Rolle.
Vier Prozent von 12.000 Euro ergeben 480 Euro. Dem stehen 175 Euro Grundzulage und 300 Euro Kinderzulage gegenüber. Damit greift beim bisherigen Riester der Sockelbeitrag von 60 Euro jährlich. Fünf Euro monatlich reichen also aus, um die vollen 475 Euro Zulage zu erhalten. Mehr kann sie derzeit aus ihrem eigenen Einkommen nicht für ihre Altersvorsorge aufbringen.
| Bisheriger Riester | Neue Förderung | |
| Eigenbeitrag | 60 € | 60 € |
| Grundzulage | 175 € | 0 € |
| Kinderzulage | 300 € | 0 € |
| Förderung insgesamt | 475 € | 0 € |
| Altersvorsorgebeitrag | 535 € | 60 € |
Der Unterschied ist erheblich. Im neuen System gilt ab 2027 ein Mindesteigenbeitrag von 120 Euro jährlich. Mit fünf Euro monatlich erreicht sie diesen nicht und erhält deshalb keine Zulage.
Interessant wird der Vergleich, wenn sie etwas mehr für ihre Altersvorsorge aufbringen kann:
| Eigenbeitrag monatlich | Eigenbeitrag jährlich | Bisherige Riester-Förderung | Neue Förderung |
| 5 € | 60 € | 475 € | 0 € |
| 10 € | 120 € | 475 € | 180 € |
| 20 € | 240 € | 475 € | 360 € |
| 25 € | 300 € | 475 € | 450 € |
| 30 € | 360 € | 475 € | 480 € |
Bei zehn Euro monatlich ist der neue Mindesteigenbeitrag erreicht. Die Grundzulage beträgt dann 60 Euro, die Kinderzulage 120 Euro. Mit steigendem Eigenbeitrag wächst die neue Förderung. Bei 25 Euro monatlich liegt sie mit 450 Euro bereits dicht an den 475 Euro des bisherigen Riester. Bei 30 Euro monatlich liegt sie mit 480 Euro erstmals leicht darüber.
Entscheidend ist nicht nur, was maximal gefördert wird, sondern was tatsächlich eingezahlt werden kann
Auch dieses Ergebnis gilt nicht für immer. Wenn später die Kinderzulage wegfällt und das Einkommen weiterhin 12.000 Euro beträgt, bleiben vier Prozent des Einkommens bei 480 Euro. Nach Abzug der Grundzulage von 175 Euro müssen nun 305 Euro selbst eingezahlt werden, um die volle Grundzulage zu erhalten. Das sind rund 25,42 Euro monatlich.
Aus fünf Euro monatlich werden damit mehr als 25 Euro, wenn die volle bisherige Riester-Grundzulage erhalten bleiben soll. Auch hier zeigt sich, dass ein Fördervergleich für das Jahr 2027 nur eine Momentaufnahme ist. Kinder werden älter, Zulagen fallen weg, Einkommen verändern sich und damit kann sich auch die Bewertung der beiden Systeme verschieben.
Beispiel 3: Zwei Riester-Verträge in einer Ehe
Ein Ehepaar hat zwei bestehende Riester-Verträge. Er ist 45 Jahre alt, sozialversicherungspflichtig beschäftigt und verdient 60.000 Euro brutto im Jahr. Sie ist 43 Jahre alt, kümmert sich um Haushalt und Familie und hat kein eigenes sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Ein möglicher Minijob ist von der Rentenversicherungspflicht befreit.
Er ist unmittelbar Riester-zulageberechtigt, sie ist über ihn mittelbar zulageberechtigt. Kinderzulagen lassen wir in diesem Beispiel bewusst außen vor, denn hier geht es um die Verbindung der beiden Förderberechtigungen.
Für die Berechnung seines bisherigen Riester-Mindesteigenbeitrags werden auch die 175 Euro Grundzulage seiner mittelbar zulageberechtigten Ehefrau berücksichtigt. Bei einem Einkommen von 60.000 Euro greift der Höchstbetrag von 2.100 Euro. Nach Abzug seiner Grundzulage und ihrer Grundzulage ergibt sich für ihn ein notwendiger Eigenbeitrag von 1.750 Euro. Sie selbst zahlt zusätzlich den bisherigen Sockelbeitrag von 60 Euro in ihren eigenen Riester-Vertrag.
| Er | Sie | |
| Eigenbeitrag pro Jahr | 1.750 € | 60 € |
| Zulage pro Jahr | 175 € | 175 € |
| Altersvorsorgebeitrag pro Jahr | 1.925 € | 235 € |
Betrachtet er nur seine eigene Förderung, kann das neue System attraktiv aussehen. Zahlt er weiterhin 1.750 Euro jährlich selbst ein, entspricht das rund 145,83 Euro monatlich. Damit liegt er bereits dicht an den 150 Euro monatlich, die für die maximale neue Grundzulage von 540 Euro erforderlich wären. Bei seinem bisherigen Eigenbeitrag erhält er 527,50 Euro Grundzulage. Seine Förderung steigt damit von 175 Euro auf 527,50 Euro jährlich.
Er könnte deshalb auf die Idee kommen, seinen bisherigen Riester-Vertrag beitragsfrei zu stellen und künftig beispielsweise über ein Altersvorsorgedepot mit der neuen Förderung weiterzusparen. Damit betrifft seine Entscheidung aber auch seine Frau. Ist sie nur mittelbar über ihn zulageberechtigt, kann ihre Förderposition nicht unabhängig von seiner betrachtet werden. Für mittelbar Zulageberechtigte beträgt der notwendige Eigenbeitrag im neuen System mindestens 120 Euro jährlich. Die mögliche Grundzulage richtet sich nach den Beiträgen des unmittelbar zulageberechtigten Ehepartners und ist auf 175 Euro begrenzt.
Da er in unserem Beispiel ausreichend einzahlt, kann sie weiterhin 175 Euro Grundzulage erhalten. Dafür muss sie künftig allerdings 120 statt bisher 60 Euro selbst in ihre eigene Altersvorsorge einzahlen.
| Er | Sie | |
| Eigenbeitrag pro Jahr | 1.750 € | 120 € |
| Zulage pro Jahr | 527,50 € | 175 € |
| Altersvorsorgebeitrag pro Jahr | 2.277,50 € | 295 € |
Zwei getrennte Altersvorsorgen können trotzdem eine gekoppelte Förderentscheidung haben
Für ihn steigt die Förderung deutlich. Für sie bleibt die mögliche Grundzulage gleich, aber ihr notwendiger Eigenbeitrag verdoppelt sich. Trotzdem handelt es sich weiterhin um zwei getrennte Altersvorsorgen. Er baut seine Altersvorsorge auf und sie ihre. Was beide später innerhalb ihrer Ehe mit ihren jeweiligen Alterseinkünften machen, ist eine andere Frage. Lebenssituationen können sich verändern, eine Ehe kann geschieden werden oder einer der beiden kann früher versterben.
Förderrechtlich trägt seine Entscheidung trotzdem Konsequenzen für ihre Förderung mit. Deshalb reicht es nicht, wenn er seine Daten in einen Förderrechner eingibt, dort eine deutlich höhere Zulage sieht und allein daraus seine Entscheidung ableitet. Beide müssen wissen, was seine Entscheidung für ihre jeweilige Altersvorsorge bedeutet. Wenn sie dadurch künftig einen höheren Eigenbeitrag aufbringen muss, können sie anschließend besprechen, wie sie innerhalb ihrer gemeinsamen finanziellen Planung damit umgehen wollen.
Was folgt daraus?
Schon beim reinen Vergleich der Zulagen gibt es keinen eindeutigen Gewinner. Im ersten Beispiel ist die neue Förderung bei gleichem Eigenbeitrag zunächst deutlich höher, der spätere Wegfall der Kinderzulage verändert jedoch die Ausgangslage. Im zweiten Beispiel sorgt ein niedriges Einkommen in Verbindung mit der bisherigen Grund- und Kinderzulage dafür, dass bereits fünf Euro monatlicher Eigenbeitrag eine hohe Förderung auslösen. Erst mit zunehmendem Eigenbeitrag nähert sich die neue Förderung an und überholt die bisherige Zulage schließlich. Im dritten Beispiel sieht die neue Förderung für den unmittelbar zulageberechtigten Ehepartner deutlich attraktiver aus, seine Entscheidung verändert aber gleichzeitig die Förderbedingungen der mittelbar zulageberechtigten Ehepartnerin.
Und bisher haben wir ausschließlich über Förderung gesprochen. Noch nicht berücksichtigt sind die Qualität des bestehenden Vertrags, Kosten, Garantien, das bereits angesparte Kapital, die verbleibende Laufzeit, Renditechancen, steuerliche Auswirkungen und das persönliche Sicherheitsbedürfnis. Ein Förderrechner kann deshalb ein hilfreiches Werkzeug sein. Die Entscheidung kann er nicht abnehmen.
Erst die bestehende Situation prüfen. Dann Ziele, Wünsche und Sicherheitsbedürfnis klären
Der 1. Januar 2027 ist kein Stichtag, an dem bestehende Riester-Verträge möglichst schnell verschwinden müssen. Die Reform schafft neue Möglichkeiten. Ob diese Möglichkeiten für einen bestehenden Riester-Sparer tatsächlich besser passen, lässt sich erst beurteilen, wenn die eigene Ausgangssituation bekannt ist.
Dazu gehört zuerst der bestehende Vertrag. Danach kommen die persönlichen Ziele, Wünsche und das Sicherheitsbedürfnis. Anschließend lassen sich Förderung, Kosten und Möglichkeiten sinnvoll miteinander vergleichen. Erst dann folgt die Entscheidung.
Denn die ungünstigste Reihenfolge wäre, zuerst zu wechseln und anschließend festzustellen, welche Konsequenzen die Entscheidung tatsächlich hatte.
Sie haben bereits einen Riester-Vertrag und möchten wissen, welche Möglichkeiten ab 2027 zu Ihrer persönlichen Situation passen? Dann schauen wir uns Ihren bestehenden Vertrag, Ihre bisherige Förderung und Ihre Ziele gemeinsam an.
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